
(Damnationslegat) ist das wohl spätere Vermächtnis schon des altrömischen Rechts, bei dem vielleicht der (lat.) familiae emptor (M.) (treuhänderischer Vermögenskäufer) dem Bedachten nur für eine bestimmte Geldsumme, später auch für andere Leistungen haften soll.Kaser §§ 32, 33, 76; Köbler, DRG 23
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